Corona - neue Regeln
Liebe Handballfreunde!
Heute Abend (07.11.2021) hat uns der Link zur neuen Covid-Verordnung erreicht, den wir natürlich rasch weitergeben möchten:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_459/BGBLA_2021_II_459.html
Die neuen Vorgaben sind etwas schwer zu „entziffern“, da noch keine konsolidierte Fassung der Verordnung vorliegt (unter dem Link sind nur die Änderungen angeführt).
Seitens Sport Austria gibt aktuell folgende Information zu den Auswirkungen auf den Sport:
Verschärfung COVID-Maßnahmenverordnung: 2G
Die mit 8.11. 00 Uhr in Kraft tretende Verschärfung der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (Bundesverordnung) bringt vor allem folgende Auswirkungen auf den Sport mit sich:
- Sportstätten dürfen zur Sportausübung nur mehr mit 2G (geimpft, genesen) betreten werden
- Zusammenkünfte mit mehr als 25 TeilnehmerInnen nur mehr mit 2G
- Für Kinder/Jugendliche bis 15 Jahre gilt der Ninja-Pass als 2G-Nachweis (siehe Anmerkung unten!!!)
- Für SpitzensportlerInnen, TrainerInnen und BetreuerInnen gilt weiterhin 3G (2,5G in Wien)
Alle Details finden Sie wie gewohnt unter unseren FAQ: https://www.sportaustria.at/de/schwerpunkte/mitgliederservice/informationen-zum-coronavirus/faq-coronakrise/
Dazu dürfen wir für den Moment noch folgende Ergänzungen übermitteln:
- Als Spitzensport gelten aktuell:
- WHA MEISTERLIGA & CHALLENGE
- HLA MEISTERLIGA & CHALLENGE
- ÖHB Cup Frauen und Männer
- Future Team Bewerbe
- ÖHB Nachwuchs Elite Cups
- LAZ-Mannschaften, die am LAZ-Cup teilnehmen
- Leistungsmodelle / Akademien
- … und natürlich die Nationalteams aller Altersklassen
Für diese Bewerbe gilt somit 3G! Allfällige Bestätigungen bitte bei Liga-Koordinator Jörg Sibral unter sibral@oehb.at anfordern.
- Exakte Formulierung betreffend Ninja Pass laut Verordnung:
„(3) Ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) ist im Hinblick auf Personen, die der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. I Nr. 76/1985, unterliegen, einem 2G-Nachweis gleichgestellt. Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/2022 eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche.“
BITTE BEACHTEN: Der Ninja-Pass muss für die jeweilige Woche komplett sein!
- Veranstaltungen:
ACHTUNG: Veranstaltungen (Heimspiele / Turniere) sind nun …
- Ab 51 Personen meldepflichtig!
- Ab 251 Personen bewilligungspflichtig!
- Übergangsregel: „(9) Die Bewilligungspflicht gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 gilt nicht für Zusammenkünfte mit bis zu 500 Teilnehmern, die bis zum Ablauf des 21. November 2021 stattfinden.
Aus unserer Sicht aktuell unklar ist unter anderem:
- Welcher Nachweis ist von Jugendlichen (im Spitzensport) zu erbringen, die nicht mehr schulpflichtig sind und die 2G nicht erfüllen?
- Da der Ninja-Pass 2G gleich gestellt ist, sollten Kinderbewerbe / -Trainings (bei denen alle Kinder schulpflichtig sind) ohne Einschränkung durchgeführt werden können. Wir bemühen uns um Bestätigung.
- Personen des Breitensports (die nicht mehr schulpflichtig sind) scheinen von der Sportausübung ausgeschlossen zu sein, wenn sie nicht 2G erfüllen. Wir bemühen uns um Abklärung.
- Was gilt für Schiedsrichter / Delegierte / Kampfrichter (im Spitzensport)?
Wir ersuchen, allfällige weitere Fragen an uns zu richten – wir werden uns natürlich um ehestmögliche Abklärung bemühen.
Vielen Dank für eure Bemühungen im Rahmen der Umsetzung der Vorgaben und hoffen alle innständig, dass sich die Gesamtsituation in absehbarer Zeit bessert.
Liebe Grüße
Bernd
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Bernd Rabenseifner
Österreichischer Handballbund
Generalsekretär
ERGÄNZUNG:
Liebe Handballfreunde!
Wie gestern Abend angekündigt dürfen wir ein Update zur Beantwortung weiterer offener Punkte im Zusammenhang mit den neuen Covid-Vorgaben übermitteln.
Die meisten offenen Fragen konnten wir in Rücksprache mit Sport Austria klären – einige sind leider noch offen bzw. werden wohl neu hinzukommen.
Diesbezüglich bitten wir um Rückmeldungen, sollten noch weitere Aspekte unklar sein.
Hier eine Zusammenfassung der Regelungen – Ergänzungen gegenüber der Aussendung von gestern Abend sind farblich gekennzeichnet:
Link zur neuen Covid-Verordnung:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_459/BGBLA_2021_II_459.html
Die neuen Vorgaben sind etwas schwer zu „entziffern“, da noch keine konsolidierte Fassung der Verordnung vorliegt (unter dem Link sind nur die Änderungen angeführt).
Seitens Sport Austria gibt aktuell folgende Information zu den Auswirkungen auf den Sport:
Verschärfung COVID-Maßnahmenverordnung: 2G
Die mit 8.11. 00 Uhr in Kraft tretende Verschärfung der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (Bundesverordnung) bringt vor allem folgende Auswirkungen auf den Sport mit sich:
- Sportstätten dürfen zur Sportausübung nur mehr mit 2G (geimpft, genesen) betreten werden
- Zusammenkünfte mit mehr als 25 TeilnehmerInnen nur mehr mit 2G
- Für Kinder/Jugendliche bis 15 Jahre gilt der Ninja-Pass als 2G-Nachweis (nach ÖHB-Ansicht nicht ganz korrekt formuliert, siehe Anmerkungen unten!!!)
- Für SpitzensportlerInnen, TrainerInnen und BetreuerInnen gilt weiterhin 3G (2,5G in Wien)
Alle Details finden Sie wie gewohnt unter unseren FAQ: https://www.sportaustria.at/de/schwerpunkte/mitgliederservice/informationen-zum-coronavirus/faq-coronakrise/
Dazu dürfen wir für den Moment noch folgende Ergänzungen übermitteln:
- Als Spitzensport gelten aktuell:
- WHA MEISTERLIGA & CHALLENGE
- HLA MEISTERLIGA & CHALLENGE
- ÖHB Cup Frauen und Männer
- Future Team Bewerbe sowie WHA MEISTERLIGA U18 und WHA CHALLENGE U16
- ÖHB Nachwuchs Elite Cups
- LAZ-Mannschaften, die am LAZ-Cup teilnehmen
- Leistungsmodelle / Akademien
- … und natürlich die Nationalteams aller Altersklassen
Für diese Bewerbe gilt somit 3G! Allfällige Bestätigungen bitte bei Liga-Koordinator Jörg Sibral unter sibral@oehb.at anfordern – die meisten Bestätigungen wurden bereits versandt.
- Exakte Formulierung betreffend Ninja Pass laut Verordnung:
„(3) Ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) ist im Hinblick auf Personen, die der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. I Nr. 76/1985, unterliegen, einem 2G-Nachweis gleichgestellt. Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/2022 eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche.“
BITTE BEACHTEN:
- Der Ninja-Pass muss für die jeweilige Woche komplett sein!
- Ist ein Tag schulfrei (z.B. 15.11. in W & NÖ) müssen jene Tests erfüllt sein, die von der Schule vorgegeben sind.
- Ein verpasster Test kann durch einen Test einer öffentlichen Stelle „ersetzt“ werden (Achtung: nur bis 9. Schulstufe): Kinder / Jugendliche im Spitzensport, die keinen lückenlosen Ninja-Pass vorlegen können (z.B. in der Schule gefehlt oder Schüler im Homeschooling), müssen negative Tests von öffentlichen Stellen bringen (Antigen < 24 Stunden, PCR < 72 Stunden / in Wien: PCR < 48 Stunden).
- Ninja-Pässe von Schülern ab der 10. Schulstufe gelten NICHT (!!!) als Nachweis im Sinne der Verordnung!
- Die Ninja-Pässe sind vom Verein (z.B. Trainer bzw. Veranstalter bei Spielen) zu kontrollieren.
- Wichtige Folgerungen:
- Kinder unter 12 Jahren müssen gar keinen Nachweis erbringen – können daher ohne Einschränkungen trainieren / spielen. ACHTUNG: ev. Ausnahmen je nach Bundesland (Wien!)
- Kinder, im Alter von 12 Jahren bis zur Vollendung der Schulpflicht (inkl. 9. Schulstufe), die „lückenlose“ Ninja-Pässe vorlegen, können ohne Einschränkungen trainieren / spielen.
- BREITENSPORT: Jugendliche, die die 10. Schulstufe oder höher besuchen oder keine Schule besuchen (und daher keinen Ninja-Pass vorlegen können) MÜSSEN GEIMPFT ODER GENESEN SEIN! Sonst können sie NICHT am Training / Spiel teilnehmen.
- SPITZENSPORT: Jugendliche, die die 10. Schulstufe oder höher besuchen oder keine Schule besuchen (und daher keinen Ninja-Pass vorlegen können) MÜSSEN die 3G Regel erfüllen! Wenn nicht geimpft oder genesen, müssen negative Tests von öffentlichen Stellen vorgelegt werden (Antigen < 24 Stunden, PCR < 72 Stunden / in Wien: PCR < 48 Stunden).
- Was gilt für Schiedsrichter / Delegierte / Kampfrichter / Hilfspersonal bei Spielen / externe Personen zur Spieldurchführung (Scouts, TV-Crew etc.)?
In all diesen Fällen (egal, ob im Breitensport oder Spitzensport) gilt dies als berufliche Tätigkeit – auch egal, ob damit eine finanzielle Vergütung verbunden ist oder nicht (ehrenamtlich) – und somit 3G (in Wien 2,5G). Achtung: Dies gilt nur für den Bereich der Tätigkeit, d.h. ein Schiedsrichter kann z.B. ein Spiel pfeifen, aber im Anschluss kein weiteres Spiel als Zuschauer sehen oder sich in der Kantine aufhalten.
- Was gilt für Trainer / Betreuer (unabhängig, ob Spitzensport oder Breitensport):
TrainerInnen und BetreuerInnen müssen zumindest einen 3G-Nachweis erbringen. Abhängig von den Rahmenbedingungen (z.B. indoor/outdoor, Körperkontakt mit SportlerInnen) können vom Verantwortlichen auch strengere Regelungen in Hinblick auf das Tragen einer Maske (z.B. FFP2-Maskenpflicht) oder den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (z.B. 2,5G-Nachweis) vorgesehen werden.
- Was gilt für Hotels / Unterkünfte im Spitzensport?
Hier gilt die Ausnahme der „beruflichen Zwecke“ – daher 3G (in Wien 2,5G) für SpielerInnen, TrainerInnen und BetreuerInnen
- Was gilt bei Fahrten mit Reisebussen?
Wir haben gehört, dass manche Unternehmen 2G verlangen – das ist aus unserer Sicht nicht zwingend notwendig, da in § 3 (3) formuliert ist:
(3) Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:
1. |
Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen. |
Wir empfehlen daher, vor der Buchung von Busfahrten mit dem Unternehmen die Vorgaben abzuklären.
- Veranstaltungen:
ACHTUNG: Veranstaltungen (Heimspiele / Turniere) sind nun …
- Ab 51 Personen meldepflichtig!
- Ab 251 Personen bewilligungspflichtig!
- Übergangsregel: „(9) Die Bewilligungspflicht gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 gilt nicht für Zusammenkünfte mit bis zu 500 Teilnehmern, die bis zum Ablauf des 21. November 2021 stattfinden.
Anmerkung: Ein Training gilt als Zusammenkunft, d.h. ab mehr als 25 Teilnehmern muss 3G kontrolliert werden – bei Trainings auf Sportstätten gilt aber unabhängig von der Personenzahl 2G (siehe Sonder-Regelungen oben)!
Wir haben die Informationen nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen, bitten aber um Verständnis (und auch um Info), dass es auch unterschiedliche „Interpretationen“ zu den Vorgaben geben kann.
Die Landesverbände ersuchen wir um Weiterleitung der Information an alle Vereine, die keine Mannschaften in den WHA- bzw. HLA-Bewerben stellen.
Vielen Dank für eure Bemühungen im Rahmen der Umsetzung der Vorgaben und hoffen alle innständig, dass sich die Gesamtsituation in absehbarer Zeit bessert.
Liebe Grüße
Bernd
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Bernd Rabenseifner
Österreichischer Handballbund
Generalsekretär